Gesetzlich oder privat? Die Grundsatzentscheidung
Angestellte können in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet – 2026 sind das 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat). Selbstständige, Freiberufler und Beamte haben unabhängig vom Einkommen die Wahl.
Der Unterschied liegt im System: In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen – 14,6 % plus Zusatzbeitrag (2026 durchschnittlich 2,9 %) bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € im Jahr. In der PKV zahlen Sie einen Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang; Familienangehörige werden jeweils eigenständig versichert.
| Kriterium | Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Beitrag | einkommensabhängig bis zur Beitragsbemessungsgrenze | nach Eintrittsalter, Gesundheit und Tarif – unabhängig vom Einkommen |
| Leistungen | gesetzlich festgelegt, Änderungen durch den Gesetzgeber möglich | vertraglich garantiert, Umfang frei wählbar |
| Familie | beitragsfreie Familienversicherung unter Voraussetzungen | jedes Familienmitglied mit eigenem Vertrag |
| Aufnahme | ohne Gesundheitsprüfung | mit Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss |
| Alter | Umlageverfahren | Aufbau von Alterungsrückstellungen |
Wichtig: Die Entscheidung für die PKV ist langfristig. Ab 55 ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel ausgeschlossen, wenn Sie in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Deshalb betrachten wir mit Ihnen auch die Beitragsentwicklung im Alter und Ihre Familienplanung.
Private Krankenvollversicherung: worauf es wirklich ankommt
Zwei Tarife mit ähnlichem Beitrag können im Leistungsfall sehr unterschiedlich leisten. Wir achten deshalb nicht nur auf den Preis, sondern auf die Bedingungen:
- Ambulant: Erstattung bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung, Psychotherapie, Heilpraktiker und Hilfsmittel – offener oder geschlossener Hilfsmittelkatalog.
- Stationär: Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und freie Krankenhauswahl.
- Zahn: Erstattung für Zahnersatz, Implantate und Kieferorthopädie – häufig mit Begrenzungen in den ersten Vertragsjahren.
- Selbstbehalt & Beitragsrückerstattung: Sie senken den Beitrag, müssen aber zu Ihrer Liquidität passen.
- Beitragsstabilität: Finanzstärke des Versicherers, Tarifwechselrecht nach § 204 VVG und Möglichkeiten zur Beitragsentlastung im Alter.
Ein häufiger Fehler liegt bei den Gesundheitsfragen: Wer sie unvollständig beantwortet, riskiert im Leistungsfall den Versicherungsschutz. Wir gehen die Fragen deshalb gemeinsam mit Ihnen durch und klären Vorerkrankungen vorab über eine anonyme Risikovoranfrage. Ende 2025 waren in Deutschland 8,79 Millionen Menschen privat krankenvollversichert.
Krankenzusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, kann gezielt Lücken schließen. Die wichtigsten Bausteine:
- Zahnzusatzversicherung: Zahnersatz, Implantate, Inlays, Kieferorthopädie und professionelle Zahnreinigung.
- Stationäre Zusatzversicherung: Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und freie Krankenhauswahl.
- Ambulante Zusatzversicherung: Heilpraktiker, Sehhilfen, Vorsorgeuntersuchungen und Zuzahlungen.
- Auslandsreisekrankenversicherung: Behandlung und medizinisch sinnvoller Rücktransport im Ausland.
Zahnersatz ab 2027: Bisher zahlt die Krankenkasse einen Festzuschuss von 60 % der Regelversorgung (mit lückenlosem Bonusheft 70 % bzw. 75 %). Für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sinkt er auf 50 %, 60 % bzw. 65 %. Eine Zahnzusatzversicherung gewinnt dadurch an Bedeutung – bereits angeratene oder laufende Behandlungen sind allerdings in der Regel nicht mehr versicherbar.
Krankentagegeld: Ihr Einkommen bei längerer Krankheit
Angestellte erhalten im Krankheitsfall in der Regel sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld: 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts – 2026 maximal 135,63 € pro Tag, für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit.
Gerade bei höheren Einkommen entsteht so eine spürbare Lücke. Hauptberuflich Selbstständige haben ohne Wahlerklärung oder Wahltarif überhaupt keinen Anspruch auf Krankengeld. Ein privates Krankentagegeld schließt diese Lücke – abgestimmt auf Ihr Nettoeinkommen und Ihre laufenden Kosten.
Für Selbstständige: Der Leistungsbeginn des Krankentagegelds sollte zu Ihren Rücklagen passen – etwa ab dem 15., 29. oder 43. Tag. Wichtig ist außerdem, dass Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung aufeinander abgestimmt sind.
Pflege – das unterschätzte Gesundheitsrisiko
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Teilabsicherung. Im Pflegeheim lag der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr zuletzt bei 3.364 € im Monat. Wie groß Ihre persönliche Lücke werden kann und wie Sie sie schließen, lesen Sie im Bereich Vorsorge & Rente.
Ergänzend: Haftpflicht, Hausrat, Kfz & Co.
Unser Schwerpunkt liegt auf Gesundheit und Vorsorge. Damit Ihre Absicherung trotzdem vollständig ist, kümmern wir uns auf Wunsch auch um die klassischen Sachversicherungen:
- Privathaftpflicht mit ausreichend hoher Deckungssumme – sie gehört zur Basisabsicherung.
- Hausrat & Wohngebäude – inklusive Prüfung des Schutzes gegen Elementarschäden.
- Kfz-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung – passend zu Ihrem Bedarf.
Häufige Fragen
Ab welchem Einkommen kann ich als Angestellter in die private Krankenversicherung wechseln?
Wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. 2026 liegt sie bei 77.400 € brutto im Jahr (6.450 € im Monat). Selbstständige, Freiberufler und Beamte können unabhängig vom Einkommen wählen.
Kann ich aus der PKV zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?
Vor dem 55. Geburtstag ist das möglich, wenn erneut Versicherungspflicht eintritt – etwa weil Ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt. Ab 55 ist die Rückkehr in der Regel ausgeschlossen, wenn Sie in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Was ändert sich 2027 beim Zahnersatz?
Für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sinkt der Festzuschuss der Krankenkasse von 60/70/75 % auf 50/60/65 % der Regelversorgung. Pläne, die bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt sind, erhalten noch die bisherigen Sätze. Wer Zahnersatz plant, sollte den Heil- und Kostenplan deshalb möglichst noch 2026 bewilligen lassen.
Was ist eine anonyme Risikovoranfrage?
Bei Vorerkrankungen fragen wir die Annahme bei mehreren Versicherern anonym an, bevor ein offizieller Antrag gestellt wird. So vermeiden Sie unnötige Ablehnungen und sehen vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annimmt.
Quellen & Stand der Informationen
- Deutsche Rentenversicherung: Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026
- vdek: Was ändert sich im Gesundheitswesen 2026?
- Bundesgesundheitsministerium: Krankengeld
- Verbraucherzentrale: Zuschuss beim Zahnersatz
- KZBV: Festzuschüsse zum Zahnersatz
- zm-online: Krankenkassenreform verteuert Zahnersatz (20.07.2026)
- PKV-Verband: Branchenzahlen 2025
- Bayerischer Landtag, Drs. 18/2787 (Rückkehr in die GKV, § 6 Abs. 3a SGB V)
Stand: Oktober 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Versicherungsbedingungen.
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